Zum Schutz vulnerabler Gruppen müssen die in einzelnen Gesundheitsberufen tätigen Personen (z.B. Heilpraktiker) zukünftig geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Kontraindikation gegen eine Covid-Impfung vorlegen. Für bestehende und bis zum 15. März 2022 beginnende Tätigkeiten ist die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Neue Arbeitsverhältnisse können ab dem 16. März 2022 in diesen Einrichtungen nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden. Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises kann das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten. Einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, kann die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagt werden.

Allgemein
Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 01.01.2023
Der § 20a IfSG „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ ist durch Ablauf der Bestimmung ersatzlos aus dem Infektionsschutzgesetz weggefallen und wird dort nicht mehr aufgeführt. Damit entfällt auch die Vorlagepflicht für den Immunisierungsnachweis. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/inhalts_bersicht.html